{"id":9749,"date":"2020-10-18T14:40:03","date_gmt":"2020-10-18T12:40:03","guid":{"rendered":"https:\/\/breitner.de\/?page_id=9749"},"modified":"2025-03-20T10:52:01","modified_gmt":"2025-03-20T09:52:01","slug":"allgemeine-geschaeftsbedingungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/breitner-abfuellanlagen.de\/allgemeine-geschaeftsbedingungen\/","title":{"rendered":"Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=“1″ _builder_version=“4.16″ global_colors_info=“{}“][et_pb_row _builder_version=“4.16″ global_colors_info=“{}“][et_pb_column type=“4_4″ _builder_version=“4.16″ global_colors_info=“{}“][et_pb_text admin_label=“Downloads“ _builder_version=“4.16″ global_colors_info=“{}“]
Zur Verwendung gegen\u00fcber:<\/strong> I. Allgemeines<\/strong> II. Angebot<\/strong> III. Umfang der Lieferung<\/strong> IV. Preise und Zahlung<\/strong> V. Lieferzeit<\/strong> VII. Eigentumsvorbehalt<\/strong> VIII. M\u00e4ngelhaftung<\/strong> IX. Haftung des Lieferers, Ausschluss von Schadensersatzanspr\u00fcchen<\/strong> X. Exportkontrolle<\/strong> XI. Recht des Bestellers auf R\u00fccktritt<\/strong> XII. Recht des Lieferers auf R\u00fccktritt<\/strong> XIII. Erf\u00fcllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, weitere Gesch\u00e4ftsbedingungen, Schlussbestimmungen<\/strong> Vorstehende Bedingungen sind die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (g\u00fcltig f\u00fcr alle L\u00e4nder) der:<\/strong><\/p>\n BREITNER Abf\u00fcllanlagen GmbH Amtsgericht Stuttgart HRB 570 370<\/p>\n \u2013 vorstehend Lieferer genannt \u2013<\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungenZur Verwendung gegen\u00fcber:1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Aus\u00fcbung ihrer gewerblichen oder selbst\u00e4ndigen beruflichen T\u00e4tigkeit handelt (Unternehmer);2. juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts oder einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Sonderverm\u00f6gen. I. Allgemeines1. Die Verkaufsbedingungen des Lieferers gelten ausschlie\u00dflich; entgegenstehende oder von den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers abweichende Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen des Bestellers erkennt der Lieferer […]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":12310,"parent":0,"menu_order":10,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_et_pb_use_builder":"on","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"class_list":["post-9749","page","type-page","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"yoast_head":"\n
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Aus\u00fcbung ihrer gewerblichen oder selbst\u00e4ndigen beruflichen T\u00e4tigkeit handelt (Unternehmer);
2. juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts oder einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Sonderverm\u00f6gen.<\/p>\n
1. Die Verkaufsbedingungen des Lieferers gelten ausschlie\u00dflich; entgegenstehende oder von den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers abweichende Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen des Bestellers erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn, er h\u00e4tte ausdr\u00fccklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausf\u00fchrt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausf\u00fchrung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers gelten auch f\u00fcr alle k\u00fcnftigen Gesch\u00e4fte mit dem Besteller.<\/p>\n
Die zu dem Angebot geh\u00f6renden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Ma\u00dfangaben sind nur ann\u00e4hernd ma\u00dfgebend, soweit sie nicht ausdr\u00fccklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschl\u00e4gen, Zeichnungen und anderen Unterlagen beh\u00e4lt sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor.
Sie d\u00fcrfen Dritten nicht zug\u00e4nglich gemacht werden.<\/p>\n
1. F\u00fcr den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbest\u00e4tigung des Lieferers ma\u00dfgeblich.
2. M\u00fcndliche Nebenabreden bestehen nicht.
3. Nebenabreden und Vertrags\u00e4nderungen bed\u00fcrfen der schriftlichen Best\u00e4tigung des Lieferers.<\/p>\n
1. Sofern sich aus der Auftragsbest\u00e4tigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferers in EURO und verstehen sich ab Werk einschlie\u00dflich Verladung im Werk, jedoch ausschlie\u00dflich Verpackung, Fracht, \u00dcberf\u00fchrung, Versicherung, Z\u00f6llen und der jeweils g\u00fcltigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen zul\u00e4ssig.
2. Der Lieferer beh\u00e4lt sich das Recht vor, seine Preise nach Ablauf von 4 Monaten seit dem Vertragsabschluss entsprechend zu erh\u00f6hen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerh\u00f6hungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschl\u00fcssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Dies wird der Lieferer dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3. Soweit sich nicht aus der Auftragsbest\u00e4tigung etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung f\u00e4llig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4. Soweit keine abweichenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug nach Mahnung des Bestellers oder 14 Tage nach Rechnungsstellung ein. Verzugszinsen werden mit
8 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht kann nur auf aus demselben Rechtsverh\u00e4ltnis beruhende Anspr\u00fcche des Bestellers gest\u00fctzt werden, die vom Lieferer anerkannt oder rechtskr\u00e4ftig festgestellt wurden.
6. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskr\u00e4ftig festgestellten Anspr\u00fcchen zul\u00e4ssig.<\/p>\n
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbest\u00e4tigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und die Versendung, falls dies Sache des Lieferers ist, unverz\u00fcglich erfolgt.
3. Die Lieferfrist verl\u00e4ngert sich angemessen bei Ma\u00dfnahmen im Rahmen von Arbeitsk\u00e4mpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt wesentlicher, unvorhergesehener Hindernisse, die au\u00dferhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umst\u00e4nde bei Unterlieferern eintreten.
4. Die Arbeitsk\u00e4mpfe, insbesondere Streik und Aussperrung sowie der Eintritt wesentlicher, unvorhergesehener Hindernisse, die au\u00dferhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie w\u00e4hrend eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
\u00a7 287 Satz 2 BGB ist abbedungen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen F\u00e4llen der Lieferer dem Besteller unverz\u00fcglich mitteilen.
5. Wenn dem Besteller wegen einer \u00dcberschreitung der Lieferfrist, die auf ein ausschlie\u00dfliches Verschulden des Lieferers zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, Schaden erw\u00e4chst, so kann er, unter Ausschluss weiterer Anspr\u00fcche, eine Verzugsentsch\u00e4digung fordern. Sie betr\u00e4gt f\u00fcr jede volle Woche der Versp\u00e4tung 0,5 %, im ganzen aber h\u00f6chstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Versp\u00e4tung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgem\u00e4\u00df benutzt werden kann.
Diese Haftungsbeschr\u00e4nkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit der Organe oder der leitenden Angestellten des Lieferers oder wenn die Einhaltung der Lieferfrist ausnahmsweise einmal eine sogenannte wesentliche Vertragspflicht darstellt. Diese Haftungsbeschr\u00e4nkung gilt weiterhin nicht f\u00fcr Sch\u00e4den aufgrund schuldhafter Verletzung von Leben, K\u00f6rper und\/oder Gesundheit.
6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verz\u00f6gert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages f\u00fcr jeden Monat berechnet, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Schaden \u00fcberhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
7. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig \u00fcber den Liefergegenstand zu verf\u00fcgen und den Besteller mit angemessen verl\u00e4ngerter Frist zu beliefern.
8. Der Lauf der Lieferfrist wird gehemmt, solange der Besteller seine Vertragspflichten \u2013 wozu unter anderem auch die rechtzeitige Zurverf\u00fcgungstellung von Mustermaterial (z.B. Verpackungsmaterial und F\u00fcllgut) geh\u00f6rt \u2013 nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt.
VI. Gefahren\u00fcbergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht sp\u00e4testens mit der Bereitstellung der Lieferteile auf der Rampe des Lieferers auf den Besteller \u00fcber.
2. Gefahr\u00fcbergang mit Bereitstellung der Lieferteile auf der Rampe des Lieferers gilt auch dann als vereinbart, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, wie etwa Aufstellung und Inbetriebnahme, \u00fcbernommen hat.
3. Verz\u00f6gert sich der Versand infolge von Umst\u00e4nden, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller \u00fcber; jedoch
ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenst\u00e4nde, die nur unwesentliche M\u00e4ngel aufweisen, sind vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VIII oder etwaiger gesetzlicher Anspr\u00fcche entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n
1. Der Lieferer beh\u00e4lt sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Gesch\u00e4ftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand zur\u00fcckzunehmen. Die R\u00fccknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen R\u00fccktritt durch den Lieferer. In diesen Handlungen oder der Pf\u00e4ndung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein R\u00fccktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer h\u00e4tte dies ausdr\u00fccklich schriftlich erkl\u00e4rt. Der Lieferer ist nach R\u00fccknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserl\u00f6s ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers \u2013 abz\u00fcglich angemessener Verwertungskosten \u2013 anzurechnen.
2. Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausl\u00e4ndischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam, so ist der Besteller verpflichtet, an allen Ma\u00dfnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erkl\u00e4rungen abzugeben, um dem Lieferer Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.
3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und auf Verlangen des Lieferers f\u00fcr die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Sch\u00e4den zu versichern. Anspr\u00fcche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt an den Lieferer ab.
4. Bei Pf\u00e4ndungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverz\u00fcglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gem\u00e4\u00df \u00a7 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Kosten einer Klage gem\u00e4\u00df \u00a7 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller f\u00fcr den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
5. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in H\u00f6he des Faktura-Endbetrags (einschlie\u00dflich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung erm\u00e4chtigt; die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unber\u00fchrt.
Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erl\u00f6sen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Entf\u00e4llt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugeh\u00f6rigen Unterlagen aush\u00e4ndigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets f\u00fcr den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nden verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum
an der neuen Sache im Verh\u00e4ltnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenst\u00e4nden zur Zeit der Verarbeitung.
F\u00fcr die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im \u00dcbrigen das gleiche wie f\u00fcr den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
7. Wird der Liefergegenstand mit anderen dem Lieferer nicht geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nden untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verh\u00e4ltnis des Werts des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenst\u00e4nden zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung.
Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer das anteilsm\u00e4\u00dfige Miteigentum an der Hauptsache \u00fcbertr\u00e4gt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum f\u00fcr den Lieferer.
8. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % \u00fcbersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.
9. Soweit das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zul\u00e4sst, kann der Lieferer alle Rechte aus\u00fcben, die er sich am Liefergegenstand vorbehalten kann. Der Besteller ist verpflichtet, bei Ma\u00dfnahmen mitzuwirken, die dem Lieferer zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand dienen.<\/p>\n
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverz\u00fcglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollst\u00e4ndigkeit und Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit sorgf\u00e4ltig zu untersuchen. Die R\u00fcgefrist im Sinne von \u00a7 377 Absatz 1 und Absatz 2 Handelsgesetzbuch betr\u00e4gt 8 Tage; ma\u00dfgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) R\u00fcge beim Lieferer.
2. Beabsichtigt der Besteller, Anspr\u00fcche wegen M\u00e4ngeln des Liefergegenstandes geltend zu machen, hat er den beanstandeten Liefergegenstand oder Einzelteile hiervon dem Lieferanten zur \u00dcberpr\u00fcfung zu \u00fcbergeben oder zuzusenden, es sei denn, dies ist technisch nicht m\u00f6glich oder unzumutbar (z.B. bei fest installierten Gro\u00dfanlagen). Bei berechtigter und fristgem\u00e4\u00dfer M\u00e4ngelr\u00fcge behebt der Lieferer die M\u00e4ngel im Wege der Nacherf\u00fcllung nach seiner Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Dabei tr\u00e4gt der Lieferer die Mangelbeseitigungs- kosten einschlie\u00dflich der erforderlichen Transport,- Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch f\u00fcr die Kosten der \u00dcbergabe bzw. des Versandes nach Satz 1 in \u00fcblichem Umfang.
Erh\u00f6hen sich die M\u00e4ngelbeseitigungskosten dadurch, dass der Liefergegenstand vom Besteller an einen anderen als den Erf\u00fcllungsort verbracht worden ist, tr\u00e4gt die Mehrkosten der Besteller.
3. Der Lieferer ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherf\u00fcllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherf\u00fcllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit f\u00fcr den Besteller ist dieser zum R\u00fccktritt oder zur Minderung (Herabsetzung) des Kaufpreises gem\u00e4\u00df der Bestimmung der nachfolgenden Ziffer 4 berechtigt.
4. Zum R\u00fccktritt vom Vertrag \u2013 soweit ein R\u00fccktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist \u2013 oder zur Minderung des Kaufpreises, ist der Besteller erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherf\u00fcllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des R\u00fccktritts haftet der Besteller f\u00fcr Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzen nicht nur f\u00fcr die eigen\u00fcbliche Sorgfalt, sondern f\u00fcr jedes fahrl\u00e4ssige und vors\u00e4tzliche Verschulden.
5. F\u00fcr etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche und Aufwendungsersatzanspr\u00fcche des Bestellers gelten die Bestimmungen in Abschnitt IX.
6. Die M\u00e4ngelhaftung des Lieferers entf\u00e4llt, wenn der Besteller die Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, \u00c4nderungen am Liefergegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet hat, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, es sei denn, dass der Besteller nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
Eine Haftung f\u00fcr M\u00e4ngel am Liefergegenstand oder an Einzelteilen hierzu, die ihre Ursache im \u00fcblichen Verschlei\u00df haben, ist grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen.
7. Die Verj\u00e4hrungsfrist der M\u00e4ngelanspr\u00fcche betr\u00e4gt ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verj\u00e4hrungsbeginn. Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer \u00fcblichen Verwendungsweise f\u00fcr ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gilt hingegen die gesetzliche Verj\u00e4hrungsfrist, \u00a7\u00a7 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB.
Die gesetzlichen Fristen gelten auch bei Vorsatz bzw. Arglist sowie in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 478, 479 BGB.<\/p>\n
Soweit in diesen AGB nicht anders bestimmt, haftet der Lieferer ausschlie\u00dflich wie folgt:
1. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzanspr\u00fcche (nachstehend: Schadensersatzanspr\u00fcche)
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit beruhen – einschlie\u00dflich von Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit seiner Vertreter oder Erf\u00fcllungsgehilfen, wenn der Lieferer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, sowie in den F\u00e4llen der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit.
2. Der Schadensersatz f\u00fcr die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Im \u00dcbrigen ist die Schadensersatzhaftung ohne R\u00fccksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs \u2013 ausgeschlossen. Insoweit haftet der Lieferer insbesondere nicht f\u00fcr Sch\u00e4den, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
4. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unber\u00fchrt.
5. Aufwendungsersatzanspr\u00fcche des Bestellers sind beschr\u00e4nkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erf\u00fcllung des Vertrages hat.
6. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt ist, gilt dies auch f\u00fcr die pers\u00f6nliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erf\u00fcllungsgehilfen.
7. Dem Besteller ist bekannt und er anerkennt, dass nach deutschem Recht jedwede Gew\u00e4hrleistungs- bzw. vertraglich einger\u00e4umten Garantieanspr\u00fcche ausgeschlossen sind, wenn der Besteller jedwede Teile an den nach diesem Vertrag gelieferten Gegenst\u00e4nden ver\u00e4ndert. Dieser Anspruchsausschluss betrifft insbesondere, aber nicht ausschlie\u00dflich, die (Betriebs-)Software der gelieferten Gegenst\u00e4nde. Dar\u00fcber hinaus setzt der Lieferer den Besteller davon in Kenntnis, dass jedwede Ver\u00e4nderungen an den gelieferten Gegenst\u00e4nden geeignet sein k\u00f6nnen, Immaterialg\u00fcterrechte des Lieferers zu verletzen; der Besteller best\u00e4tigt hierdurch, davon Kenntnis zu haben<\/p>\n
Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserf\u00fcllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erf\u00fcllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Beschr\u00e4nkungen entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die f\u00fcr die Ausfuhr\/Verbringung\/Einfuhr ben\u00f6tigt werden. Verz\u00f6gerungen aufgrund Exportpr\u00fcfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten au\u00dfer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bez\u00fcglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzanspr\u00fcche werden insoweit und wegen vorgenannter Frist\u00fcberschreitungen ausgeschlossen.<\/p>\n
1. Der Besteller kann vom Vertrag zur\u00fccktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahr\u00fcbergang endg\u00fcltig unm\u00f6glich wird. Dasselbe gilt bei Unverm\u00f6gen des Lieferers. Betreffen Unm\u00f6glichkeit \/ Unverm\u00f6gen wesentliche Vertragspflichten, gilt Ziffer
IX. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zur\u00fccktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenst\u00e4nde die Ausf\u00fchrung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unm\u00f6glich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes V der Lieferbedingungen vor und gew\u00e4hrt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdr\u00fccklichen Erkl\u00e4rung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller auch zum R\u00fccktritt berechtigt.
3. Tritt die Unm\u00f6glichkeit w\u00e4hrend des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein R\u00fccktrittsrecht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzlieferung eines vom Lieferer zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Nachfrist fehlschl\u00e4gt. Das R\u00fccktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unm\u00f6glichkeit oder dauerndem Unverm\u00f6gen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.<\/p>\n
1. F\u00fcr den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes V der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich ver\u00e4ndern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und f\u00fcr den Fall nachtr\u00e4glich sich herausstellender Unm\u00f6glichkeit der Ausf\u00fchrung wird der Vertrag angemessen angepasst.
2. Soweit eine Anpassung des Vertrages wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Schadenersatzanspr\u00fcche des Bestellers wegen eines solchen R\u00fccktritts bestehen nicht.
3. Will der Lieferer vom R\u00fccktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverz\u00fcglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zun\u00e4chst mit dem Besteller eine Verl\u00e4ngerung der Lieferfrist vereinbart war.<\/p>\n
1. Erf\u00fcllungsort f\u00fcr Lieferung ist der jeweilige Versandort, f\u00fcr Zahlung Schw\u00e4bisch Hall.
2. Ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand, auch f\u00fcr Wechsel-, Scheck- und Urkundenverfahren ist Schw\u00e4bisch Hall, unbeschadet des Rechts des Lieferers, das f\u00fcr den Sitz des Bestellers allgemein zust\u00e4ndige Gericht anzurufen.
3. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller regeln sich ausschlie\u00dflich nach materiellem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf (CISG) und den Regeln des Internationalen Privatrechts.
4. Die Liefergegenst\u00e4nde sind nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen konstruiert, hergestellt und eingerichtet.
W\u00fcnscht der Besteller die Einrichtung der Liefergegenst\u00e4nde nach Bestimmungen, die von den deutschen Vorschriften abweichen, so hat er dies bei Bestellung oder unmittelbar danach mitzuteilen. Gleichzeitig hat er die von den deutschen Bestimmungen abweichenden Bestimmungen in deutscher oder englischer Sprache zu \u00fcbersenden.
Eine durch den Wunsch des Bestellers notwendig werdende, angemessene Anpassung des Preises und der Liefertermine bleibt vorbehalten.
5. Es ist Sache des ausl\u00e4ndischen Bestellers, \u00fcber die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Ma\u00dfnahmen zu treffen, die dem Schutz des Betriebspersonals und anderer Personen vor etwaigen chemischen, biochemischen, elektrischen, elektromechanischen, elektroakustischen und \u00e4hnlichen Einfl\u00fcssen der Maschine, des Packstoffs, der Packmittel und des F\u00fcllguts dienen.
6. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen nicht ber\u00fchrt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der ung\u00fcltig gewordenen Bestimmung verfolgten Zweck am n\u00e4chsten kommt.
7. Diese Bedingungen gelten nur f\u00fcr Lieferungen. F\u00fcr Reparaturen und Montageleistungen gelten unsere \u201eAllgemeinen Reparatur- und Montagebedingungen (Inland\/Ausland)\u201c.<\/p>\n
Friedrich-Gro\u00df-Stra\u00dfe 5
74523 Schw\u00e4bisch Hall
GERMANY<\/p>\n